Sonn- und Feiertagsrecht

Sonn- und Feiertage sind als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ verfassungsrechtlich geschützt. An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages grundsätzlich widersprechen, verboten, ausgenommen ist z. B. die Landwirtschaft.

Bitte gönnt Euch und Euren Nachbarn deshalb etwas Ruhe an den Feiertagen und lasst Rasenmäher, Freischneider und Motorsägen im Schuppen, auch wenn es schwerfällt.

Als Auffrischung zum generellen Thema Ruhezeiten in Rheinland-Pfalz:

Alle lärmerzeugenden Werkzeuge, Geräte und Maschinen dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztags sowie an Werktagen (Mo. bis Sa.) von 20:00-7:00 Uhr und 13:00-15:00 Uhr nicht benutzt werden. Dies gilt nicht für Gewerbebetriebe.

Petra Fischer, Ortsbürgermeisterin

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